Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 194cArtikel eins, Paragraph 194 c
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 194c.Paragraph 194 c,
(1)Absatz eins,Unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige Daten sind nach den Bestimmungen des § 57c zu berichtigen.Unrichtige, unrichtig gewordene oder unvollständige Daten sind nach den Bestimmungen des Paragraph 57 c, zu berichtigen.
(2)Absatz 2,Die erfassten Daten sind spätestens zwei Jahre nach rechtskräftiger Einstellung des Strafverfahrens, nach Eintritt der Tilgung oder nach Kenntnis des Todes des Beschuldigten zu löschen. Unzulässig aufgenommene Daten sind auf begründeten Antrag der betroffenen Person oder von Amts wegen unverzüglich zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
NOR40202641